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   BSG, 16.12.1993 - 13 BJ 261/92   

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https://dejure.org/1993,3147
BSG, 16.12.1993 - 13 BJ 261/92 (https://dejure.org/1993,3147)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1993 - 13 BJ 261/92 (https://dejure.org/1993,3147)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92 (https://dejure.org/1993,3147)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 BJ 261/92
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die tarifliche Eingruppierung des Versicherten durch den Arbeitgeber ein Indiz für die Wertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit darstellt (vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 S. 55 f).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 BJ 261/92
    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Eingruppierung eindeutig fehlerhaft war (Urteile des erkennenden Senats vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32 und vom 25. August 1993 - 13 RJ 49/92 - S. 9/10 des Abdrucks).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 33/92

    Berufsunfähigkeit - Begutachtung - Leistungsvermögen

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 BJ 261/92
    Allerdings ist das LSG grundsätzlich nicht befugt, berufskundliche Feststellungen aus eigener Bewertung vorzunehmen, wenn es nicht über ausreichende Sachkunde verfügt und diese den Beteiligten offenbart hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juli 1993 - 13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 49/92

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise Gewährung

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 BJ 261/92
    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Eingruppierung eindeutig fehlerhaft war (Urteile des erkennenden Senats vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32 und vom 25. August 1993 - 13 RJ 49/92 - S. 9/10 des Abdrucks).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufs haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: Zum einen wird eine - "tarifliche" - Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, daß die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird (vgl BSG Urteile vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 und vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 22/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22 sowie Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 40).
  • BSG, 21.02.1995 - 8 RKn 4/93

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Knappschaftsrente wegen

    Auf die unterschiedlichen Auffassungen zwischen den für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen 5. und 13. Senaten und dem für die Angestelltenversicherung zuständigen 4. Senat zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine abweichende Bewertung (nach beiden Richtungen) durch Rentenversicherungsträger und Gerichte bei einem nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag zulässig sei (vgl BSG vom 14. Mai 1991, BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG vom 28. Mai 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSG vom 16. Dezember 1993, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 40; BSG vom 25. Januar 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) kommt es deshalb nicht an.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - L 22 R 1008/10
    Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).

    Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 22 R 898/08
    Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).

    Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 8 RJ 84/01

    Rentenversicherung

    Ist ein gelernter Facharbeiter - wie hier - nur noch in einem Teilbereich seines erlernten Berufs tätig und übt er darüber hinaus auch berufsfremde Arbeiten aus, so kommt es nach Auffassung des Senats vielmehr entscheidend darauf an, ob die Qualität der Arbeit insgesamt einer Facharbeitertätigkeit entspricht (so im Ergebnis wohl auch BSG, Beschluss vom 16.12.1993 - 13 BJ 261/92 - für den Fall einer gelernten Hauswirtschafterin, die zuletzt als Küchengehilfin eingesetzt wurde; ähnlich BSG, Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 49/92 -: Danach muß die verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach eine Facharbeitertätigkeit sein).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - L 22 R 457/12
    Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies - sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird - ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92).

    Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92).

  • LSG Brandenburg, 20.08.2002 - L 2 RJ 162/00

    Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43 und 44

    Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies - sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird - ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92).
  • BSG, 12.12.1995 - 8 RKn 11/92

    Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit - Begriff des bisherigen

    Ebensowenig kann die konkrete tarifliche Eingruppierung durch den Arbeitgeber des Klägers in einem solchen Fall als verläßliches Indiz gelten (BSG 5. und 13. Senat aaO; im Beschluß vom 16. Dezember 1993 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 40 - hatte sich der 13. Senat mit dem Fall eines geregelten, in einem Tarifvertrag erwähnten Berufes auseinanderzusetzen: Der Arbeitgeber hatte die Versicherte in eine niedrige Lohngruppe und nicht in die höhere eingestuft, in der ein geregelter Ausbildungsberuf erwähnt war; der breiter formulierte Leitsatz ist schon deshalb mißverständlich).
  • BSG, 17.02.1994 - 13 RJ 9/93

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

    Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn entweder die Nennung des Berufs in der Facharbeitergruppe auf qualitätsfremden Merkmalen beruht oder gewichtige Gründe dafür sprechen, daß der Versicherte nicht zutreffend eingruppiert war (s zu letzterem auch BSG Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - und Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92 -).
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